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   LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10   

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https://dejure.org/2012,86981
LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10 (https://dejure.org/2012,86981)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2012 - 332 O 297/10 (https://dejure.org/2012,86981)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2012 - 332 O 297/10 (https://dejure.org/2012,86981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 830 BGB, Art 40 Abs 1 S 1 BGBEG
    Schadenersatzklage: Beteiligung eines englischen Brokerunternehmens an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern; Gehilfenvorsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10
    Ungeachtet dessen hafte die Beklagte zu 1) auch ohne Kenntnis, da es nach dem Urteil des BGH vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09, ausreichend sei, dass sie trotz Kenntnis der zahlreichen Missbrauchsfälle der T. und S. ermöglichte, das Geschäftsmodell gegenüber dem Kläger unkontrolliert auszuüben.

    Im Übrigen haftet, wie der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil vom 9. März 2010 (XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365, Rn. 24 ff.) zu einem vergleichbaren Fall entschieden hat, ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen - wie hier S. -, der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10
    Selbst wenn nicht jedes von dem Kläger getätigte Geschäft zu einem Verlust geführt haben sollte, sondern einzelne Geschäfte isoliert betrachtet mit einem Gewinn abgeschlossen worden wären, so wäre dies für die Haftung der Beklagten zu 1) unerheblich, vgl. BGH; Urteil vom 13.07.2010, Az. XI ZR 28/09, Rn. 40, zit. nach Juris.

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein " Mitverschulden des allenfalls fahrlässig handelnden Geschädigten gegenüber einem aus § 826 BGB haftenden Schädiger regelmäßig nicht in Betracht ", wobei " ausnahmsweise, etwa bei besonders leichtfertigem Verhalten des Geschädigten, eine Schadensteilung in Betracht kommen kann " (vgl. BGH, Urt. v.13.07.2010, Az. XI ZR 28/09, Rn. 61, zit. nach Juris).

  • BGH, 03.05.2011 - XI ZR 373/08

    Formularmäßiger Schiedsvertrag eines Terminoptionsvermittlers; Auslegung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10
    Insoweit liegt hier - jedenfalls auch - ein Handlungsort in Deutschland vor, da die Beklagte zu 1) entscheidende Teilnahmehandlungen bezüglich der hier streitgegenständlichen Optionsgeschäfte vorgenommen hat, indem sie dem Kläger über die S. GmbH, welche ihren Sitz in Deutschland hatte, die der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zugrundeliegenden Verträge zukommen ließ und abschloss, insbesondere den Antrag auf Eröffnung eines Kontos bei der Beklagten (Anlage B 7) sowie die weiter von der Beklagten zu 1) vorgelegten Anlagen B 15, B 16, B 17 und B 6. Dabei handelte es sich nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht um eine bloße Vorbereitungshandlung, sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den der Kläger seine Anlagebeträge nicht aus Deutschland auf das bei der Beklagten zu 1) eröffnete Konto überwiesen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2011, Az. XI ZR 373/08, Rn. 40, zit. nach Juris).

    " Geht es, wie vorliegend, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind "(BGH, Urteil vom 03.05.2011, Az. XI ZR 373/08, Rn. 64, zit. nach Juris).

  • BGH, 12.04.2011 - XI ZR 101/09

    Klage gegen ausländische Broker: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte;

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10
    Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern " (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. XI ZR 101/09, Rn. 19, zit. nach Juris).

    Insoweit hat der BGH (Urt. v. 12.04.2011, Az. XI ZR 101/09, Rn. 24 ff., zit. nach Juris) in einem vergleichbaren Fall zu den Voraussetzungen der Teilnahme ausgeführt:.

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 336/93

    Kenntnis durch Vernehmung des Geschädigten als Zeuge im Strafprozeß;

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10
    Vielmehr war für den Schluss auf eine Beteiligung der Beklagten zu 1) i.S.d. § 830 ZPO auch eine Würdigung der tatsächlich und rechtlich komplexen Fragen erforderlich (vgl. auch vgl. BGH, NJW 1994, 3092 ff.), insbesondere auch dahingehend, dass die Geschäfte aufgrund der Gebührenstruktur nahezu chancenlos waren und auch die Beklagte zu 1) insoweit bedingt vorsätzlich handelte.
  • BGH, 17.05.2011 - XI ZR 352/08

    Anspruch deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland gegen ein

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10
    Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass etwaige Anlageerfahrungen des Geschädigten grundsätzlich ohne Relevanz sind, da das Geschäftsmodell gerade darauf abzielt, " uninformierte leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az. XI ZR 352/08, Rn. 51, zit. nach Juris - Hervorhebung durch das Gericht).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10
    Das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäftsmodells könne aus einer regelmäßigen Aufschlagshöhe von jedenfalls 11% gefolgert werden (BGH XI ZR 76/05).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus LG Hamburg, 30.11.2012 - 332 O 297/10
    Allerdings hat der EuGH in der von der Klägerseite zitierten Entscheidung vom 11.10.2007 (Az. C-98/06, zit. nach Juris) ausdrücklich ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob ein Zusammenhang i.S.d. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung vorliegt, "ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen ".
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